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Shraga Elam (1) in:
1999 - Zeitschrift für Sozialgeschichte
des 20. und 21. Jahrhunderts
13.
Jahrgang, März 1998 Heft 1/98 S. 61-91
Die Interhandel-Affäre ist der größte
Einzelfall der Verschiebung von Nazi-Fluchtgeldern in der Schweiz, wenn nicht
sogar weltweit. Grundsätzlich geht es um die Machenschaften des deutschen
Chemiekonzerns I.G. Farbenindustrie A.G. (I.G. Farben), Vermögenswerte ins
sichere Ausland zu schmuggeln, seine Auslandgeschäfte vor der Beschlagnahme
durch die Alliierten zu schützen usw. Dabei spielte ein 1929 in der Schweiz
gegründeter Firmenkomplex eine zentrale Rolle. Die deutschen Spuren sollten
verwischt und diesem Komplex, der auch als »Basler Ring« bekannt war, ein
sauberes Schweizer Käppi verpaßt werden.
Die westlichen Alliierten ließen sich
von dieser Darstellung nie ganz überzeugen. So wurden 1942 die in der General
Aniline and Film Corp. (GAF) zusammengefaßten Firmenbeteiligungen in den USA
als I.G.-Farben-Besitz angesehen und als solcher blockiert.
Der »Basler Ring« behauptete hingegen,
die General Aniline and Film wäre eine Tochtergesellschaft der I.G. Chemie
(später Interhandel) und somit rein schweizerischer Besitz. Der Konflikt dauerte
mehrere Jahrzehnte und endete mit einem Vergleich zwischen dem
US-Justizminister Robert Kennedy und der Schweizerischen Bankgesellschaft, die
mittlerweile die Interhandel übernommen hatte. Das Geschäft brachte der
Schweizerischen Bankgesellschaft 1965 einen Erlös von 515 Millionen Franken,
die heute auf drei Milliarden geschätzt werden. Damit wurde sie zur größten
Schweizer Bank.
Interessanterweise konnten die
US-Amerikaner den deutschen Charakter des »Interhandel-Firmengebäudes« trotz
der Fülle von Material, das ihnen zur Verfügung stand, nicht überzeugend
nachweisen. Eine Erklärung dafür liegt in dem Schutz, den die schweizerischen
Interessen damals durch einflußreiche
Republikaner wie die Brüder John Foster und Allen Dulles, die
I.G.-Farben-Anwälte waren, genossen.
Mehrere Publikationen zeigen eindeutig,
daß im Schweizer Bundesarchiv genügend Dokumente liegen, die neue Beweise zum
Fall Interhandel erbringen können. Die Bereinigung dieser Affäre kann nicht nur
der heutigen UBS (United Bank of Switzerland) größere Unannehmlichkeiten
einbringen, sondern auch den Schweizer Behörden, die dabei eine aktive Rolle
gespielt haben. Eine weltweite Untersuchung dieser Zusammenhänge könnte die
US-amerikanische und die deutsche Rolle - sowie auch die anderer involvierter
Länder - besser durchleuchten.
»"Ohne die IG. mit ihren riesigen
Produktionsstätten, ihrer weitreichenden Forschung und vielfältigen technischen
Erfahrung sowie ihrer umfassenden Konzentration wirtschaftlicher Macht wäre
Deutschland im September I939 nicht in der Lage gewesen, seinen Angriffskrieg
zu beginnen." Zu diesem Ergebnis kam eine Gruppe ziviler und militärischer
Experten, die General Eisenhower am Ende des Zweiten Weltkrieges damit
beauftragt hatte, den Beitrag der I.G. zum Kriegsaufwand der Nazis zu
untersuchen. Ihre Schlußfolgerung mag übertrieben klingen, aber alle Dokumente
beweisen ihre Richtigkeit.« (2)
Man kann die Rolle der I.G. Farben für
die NS-Vernichtungs- und Raubmaschinerie nicht genügend herausstellen, und
dabei dürfen die Bedeutung und die internationalen Verbindungen dieses
Riesenkonzerns - vor allem mit den US-amerikanischen Großunternehmen und der
Schweiz - nicht außer Acht gelassen werden.
Die aktuelle schweizerische
Vergangenheitsaufarbeitung scheint dieser Sachlage bis jetzt bei weitem nicht
gerecht zu werden, was angesichts des Stellenwerts des Finanzplatzes Schweiz
für die I.G.-Farben-Fluchtgelder höchst seltsam ist. Die Schweizer Presse hat
das Thema nicht nur erst Anfang I997 aufgegriffen, sondern ihm auch dann nicht
die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt. Nicht weniger befremdlich ist es, daß
die jüdischen Organisationen, die die Schweiz zur Auseinandersetzung mit ihrer
Vergangenheit gezwungen haben, ausgerechnet zu der I.G.-Farben-Connection
schweigen.
Es ist nicht die Absicht dieses
Aufsatzes, den Gründen dieses Schweigens nachzugehen, sondern das Potential der
schweizerischen Quellen - hauptsächlich der des Bundesarchivs - zur Aufklärung
einer der rätselhaftesten Affären dieses Jahrhunderts zu zeigen. Deshalb sollen
hier viele und ausführliche Zitate aus den Dokumenten wiedergegeben werden.
Denn es ist außerordentlich wichtig, die viel zuwenig erforschte Schweizer Seite
dieses Falls, der für langjährige und komplizierte Gerichtsverfahren sorgte,
anhand der Originale zu veranschaulichen.
Der Aktenbestand ist riesig groß und
liefert der Bergier-Historiker-Kommission genug Arbeit. Nur ist die Sache viel
zu ernst, um sie allein dieser Kommission zu überlassen. Eine erneute
öffentliche Diskussion über diese Affäre tut not. Die hier vorgestellte Auswahl
von Quellen will zeigen, wieviel die Schweizer Behörden über den Fall
Interhandel wußten, deren aktive Rolle beim Vertuschen von Fakten belegen.
Darüber hinaus liefert sie einige neue Beweisstücke.
1. Die Firma
Interhandel hieß vor der Namensänderung I.G. Chemie und hatte ihren Sitz in
Basel. Sie war 1928 als Tochter des deutschen Konzerns I.G. Farbenindustrie mit
dem Ziel gegründet worden, dem deutschen Fiskus Gelder zu entziehen und
Auslandbeteiligungen der I.G. Farben zu verwalten. So galt die I.G. Chemie
offiziell als die Muttergesellschaft der amerikanischen Farben-Tochter, die,
ebenfalls nach einer Namensänderung, ab 1939 General Aniline and Film Corp.
hieß. Das finanzielle »Nervenzentrum« des I.G.-Farben-Ablegers in Basel war die
Privatbank Eduard Greutert, die nach dem Tod des Inhabers als Bank Hans Sturzenegger
& Cie. weitergeführt wurde.
2. Die I.G. Chemie
war auf dreifache Weise eng an ihre deutsche Mutterfirma gebunden:
a) Personell: Der Aufsichtsratsvorsitzende der I.G. Farben, Hermann Schmitz, war zugleich Verwaltungsratspräsident von I.G. Chemie; die wesentlichen Vorstandsposten waren mit Vertrauensleuten der I.G. Farben besetzt.
b) Durch einen Dividendengarantievertrag und ein Übernahmeoptionsrecht: Die I.G. Farben hatte eine Option, die I.G. Chemie und ihre Beteiligungen jederzeit zum Buchwert zu übernehmen. Als Kompensation hatten die I.G.-Chemie-Aktionäre Anrecht auf eine mindestens gleich hohe Dividende, wie sie die I.G. Farben ausschüttete.
c) Durch die Mehrheitsverhältnisse beim Stimmrecht: Eine Serie von Vorzugsaktien mit mehrfachem Stimmrecht in Hand der I.G.-Farben-Führung und ihrer Vertrauensleute sicherte deren Übergewicht.
a) Personell: Der Aufsichtsratsvorsitzende der I.G. Farben, Hermann Schmitz, war zugleich Verwaltungsratspräsident von I.G. Chemie; die wesentlichen Vorstandsposten waren mit Vertrauensleuten der I.G. Farben besetzt.
b) Durch einen Dividendengarantievertrag und ein Übernahmeoptionsrecht: Die I.G. Farben hatte eine Option, die I.G. Chemie und ihre Beteiligungen jederzeit zum Buchwert zu übernehmen. Als Kompensation hatten die I.G.-Chemie-Aktionäre Anrecht auf eine mindestens gleich hohe Dividende, wie sie die I.G. Farben ausschüttete.
c) Durch die Mehrheitsverhältnisse beim Stimmrecht: Eine Serie von Vorzugsaktien mit mehrfachem Stimmrecht in Hand der I.G.-Farben-Führung und ihrer Vertrauensleute sicherte deren Übergewicht.
3. Bei
Kriegsausbruch im September 1939 erteilte das Reichswirtschaftsministerium den
deutschen multinationalen Konzernen Weisung, ihre Beteiligungen in neutralen Staaten
zu tarnen. Die I.G. Farben gab 1940 die Personalunion der Spitzen von I.G.
Farben und I.G. Chemie auf und verzichtete auf ihre Übernahmeoption. Die I.G.
Chemie beantragte daraufhin 1941 bei der dafür zuständigen Schweizerischen
Clearingkommission, als rein schweizerische Firma anerkannt zu werden. Die
Kommission vertagte die Entscheidung wegen »grösster Bedenken«. In den USA
wurde inzwischen die General Aniline and Film als »Feindvermögen« beschlagnahmt
und einer Zwangsverwaltung unterstellt.
4. Nach dem Krieg
wurde die I.G. Chemie wie alle deutschen Guthaben in der Schweiz zunächst
blockiert. Eine erste Buchprüfüng durch die Schweizerische Verrechnungsstelle
stützte eher die These, die Firma sei jetzt rein schweizerisch. Der Bericht
stieß aber auf großen Widerstand. 1946 wurde eine zweite, umfassendere
Buchprüfung des Komplexes I.G. Chemie/Sturzenegger vorgenommen; Teamchef war
der Revisor der Schweizerischen Verrechnungsstelle Albert Rees. Der als »Rees-Bericht« bekanntgewordene Report weist auf viele
begründete Zweifel am rein schweizerischen Charakter der I.G. Chemie hin.
Trotzdem wurde der Bericht von der Leitung der Schweizerischen
Verrechnungsstelle in einem für die Firma insgesamt positiven Sinn
zusammengefaßt, worauf Interhandel aus der Blockade entlassen wurde. Die
Alliierten wurden von der Schweiz in diesem Sinn informiert. Als weißgewaschene
»schweizerische« Mutterfirma verlangte Interhandel nun von den USA die
Herausgabe der Tochterfirma General Aniline and Film. Die US-Regierung lehnte
ab und verwies Interhandel auf den Gerichtsweg.
5. Das angerufene
US-Gericht verlangte von Interhandel/Sturzenegger die Herausgabe sämtlicher
Akten. Doch die Schweizer Kläger behielten die wichtigsten Akten unter
Verschluß. Sie behalfen sich mit einer Gefälligkeits-»Beschlagnahme« der heißen
Akten durch die Bundesanwaltschaft. Als Grund wurde die Gefahr einer Verletzung
des Bankgeheimnisses und der Wirtschaftsspionage angegeben. Vor dem US-Gericht
blieben die Schweizer damit aber erfolglos.
6. Ab 1958
übernahm der Direktionspräsident der Schweizerischen Bankgesellschaft, Alfred
Schäfer, das Ruder bei Interhandel. Nach dem Wahlsieg Kennedys gelang es ihm,
mit Justizminister Robert Kennedy eine außergerichtliche Einigung über den Fall
Interhandel/General Aniline and Film auszuhandeln: Die General Aniline and Film
wurde liquidiert, und die Interhandel erhielt etwas weniger als die Hälfte des
Erlöses, etwa 515 Millionen Franken. Daraufhin fusionierte die Schweizerische
Bankgesellschaft mit der Interhandel und wurde so zur größten Schweizer Bank.
7. In den
achtziger Jahren klagte die I.G. Farben in Liquidation vor deutschen Gerichten
(vergeblich) gegen die Schweizerische Bankgesellschaft:
Die I.G. Chemie/Interhandel sei stets deutsch beherrscht
gewesen, und es habe ein treuhänderisches Verhältnis zur I.G. Farben bestanden.
Die deutschen Anwälte wollten zur Stützung ihrer These den »Rees-Bericht«
heranziehen. Daraufhin versah der Bundesrat dieses Dokument mit einer strikten
Sperre, die heute noch gültig ist. Nur die Historiker-Kommission Bergier wird
befugt sein, den Bericht zu lesen.
Gründung
und »Verschweizerung« der I.G. Chemie
1928/29 gründete die I.G. Farben eine
Reihe von Tochtergesellschaften in verschiedenen Ländern. Die wichtigsten waren
I.G. Chemie, Basel, und die American I.G. Chemical Corp. in den USA. Erklärtes
Ziel war die Mobilisierung von Devisen für das Projekt synthetisches Benzin.
Alle Gesellschaften waren deutsch dominiert, in den Führungsgremien saßen
Vertrauensleute der I.G. Farben. Durch komplizierte Kreuzverbindungen wurden
die Besitzverhältnisse verschleiert. Es wurden zwei Kategorien von Aktien
emittiert: Stammaktien mit einfachem Stimmrecht an das breite Publikum und
Vorzugsaktien mit vergrößertem Stimmrecht. Letztere blieben ausschließlich im
Besitz der I.G.-Farben-Führung und ihren Vertrauensleuten und sicherten die
Kontrolle über das Gesellschaften-Netz. Die Vorzugsaktien wurden nur zu 20
Prozent einbezahlt und hatten dadurch »im Verhältnis zu einer voll einbezahlten
Stammaktie am effektiven Kapitalaufkommen gemessen 25-fache Stimmkraft« (4). Bei der Aktienemission waren die führenden Schweizer
Banken involviert, wobei sich die Eidgenössische Bank, Zürich, am meisten profilierte
und beispielsweise der I.G.-Farben-Strohgesellschaft Industrie Bank Domizil
bot. In dieser Gesellschaft wurden zuerst 25 Prozent der 400.000 I.G.
Chemie-Vorzugsaktien untergebracht. Nach der späteren Kapitalreduktion wurde
die Anzahl dieser Aktien auf 100.000 verringert, dafür wuchs der
Industrie-Bank-Anteil auf 60 Prozent, und ab 1948 lagen hier sogar alle
Vorzugsaktien. Um die wahren Besitzer dieser Aktien dreht sich die Affäre.
Der US-amerikanische I.G.-Farben-Zweig
beschäftigte sich mit der Kontrolle der Konzerntätigkeit auf dem ganzen
Kontinent, das heißt der Produktion, dem Vertrieb, nachrichtendienstilchen
Tätigkeiten usw. Auf diese Aktivitäten wird hier nicht weiter eingegangen (5).
Der schweizerische Gesellschaftsring,
auch als »Basler Ring« bezeichnet, war - soweit die bisherigen Untersuchungen
dies zeigen - ausschließlich im finanziellen Bereich tätig. Das Kernstück aller
Aktivitäten bildete das Bankhaus Ed. Greutert & Cie., Basel. Diese
Gesellschaft, die mit der I.G. Chemie eine Personalunion führte, wurde von der
I.G. Farben mit der technischen Seite der Gründung sowie der Verwaltung der
I.G.-Chemie-Beteiligungen beauftragt. Die Ed. Greutert & Cie. selbst war am
17. Februar 1920 auf Initiative der Metallgesellschaft A.G., Frankfürt a.M., in
Basel gegründet worden,
damit »die Metallgesellschaft A.G. ein großes
internationales Geschäft aufbauen könne, das durch ein Finanzinstitut auf
neutralem Boden geleitet werden solle. Es ergab sich aber dann im Laufe der
Jahre, daß die gehegten Erwartungen nicht eintraten. (...) Durch die
freundschaftlichen Beziehungen zwischen Greutert und Schmitz [Hermann, ehemal.
Metallgesellschaft und nachher I.G.-Farben-Chef, S.E.] gelang es ersterem, sein
Bankgeschäft mit Geschäften der I.G. Farben zu alimentieren.« (6)
Im Klartext heißt das, laut Borkin, daß
die Metallgesellschaft nach dem Ersten Weltkrieg eine Schweizer Firma
benötigte, um an ihre beschlagnahmten US-Vermögen zu kommen. Vater dieser Idee
war Hermann Schmitz, der mit seinem Wechsel zur IG. Farben seine Tarnungskünste
noch verfeinerte und die Schweizer Verbindungen mitnahm.
Bei der Gründung der American I.G. 1929
lagen 75 Prozent der Aktien bei der I.G. Chemie, 20 Prozent bei Ed. Greutert.
Weitere 1934 erworbene Aktien lagen bei Osmon (zu 100 Prozent beherrscht durch
I.G. Chemie). Von zwei hölländischen Firmen erhielt die I.G. Chemie am 30.
April 1940 - also zehn Tage vor dem Einmarsch der Wehrmacht in Holland - circa
70 Prozent der Aktien. Die Beteiligung an der American I.G. machte mehr als 80
Prozent der gesamten Aktiva der I.G. Chemie aus und wurde 1942 mit 134
Millionen Schweizer Franken bewertet.
Am 1. Januar 1929 räumte die I.G.
Chemie der I.G. Farben die Option ein,
»jederzeit ... die Überlassung der Beteiligungen und
Effekten zum Buchwert zu fordern. Dieses Optionsrecht machte das Schicksal der
IG. Chemie völlig von den Entschlüssen ihrer Gründerin, der I.G. Farben
abhängig. Die Ausübung des Rechts hätte die Aushöhlung der I.G. Chemie bewirkt
und ihr lediglich den Mantel belassen. Die I.G. Farben ihrerseits garantierte
im erwähnten Vertrag der I.G. Chemie für deren Stammaktien eine Dividende in
Höhe desjenigen Dividendensatzes, den die I.G. Farben für das gleiche
Geschäftsjahr auf ihre Stammaktien verteilt.« (7)
Das Optionsrecht und die
Dividendengarantie bildeten eine wichtige Bindung zwischen I.G. Farben und I.G.
Chemie und reflektieren die Beherrschungsverhältnisse. Die genaue Bedeutung der
Dividendengarantie war für die Schweizer Beamten nicht ganz ersichtlich. Sie
ist aber bestimmt nicht als äquivalenter Ausgleich für das Optionsrecht
aufzufassen. Mit der Einführung der deutschen Devisenwirtschaft wurde sie
ohnehin praktisch gegenstandslos.
1931 fand eine erste »Verschweizerung«
des Gesellschaftskomplexes statt, und zwar durch die Einbeziehung
kreuzverflochtener schweizerischer Gesellschaften des »Basler Rings«. Dieser
Prozeß beschleunigte sich im Verlauf der dreißiger Jahre und war später Kern
der Auseinandersetzung mit dem US-Finanzministerium, in der der »Basler-Ring«
argumentierte, es habe sich um schweizerische Verselbständigungsversuche
gehandelt. Kritiker hingegen behaupteten, es sei dabei um Tarnungsversuche der
I.G. Farben gegangen, und zwar um einerseits der deutschen Steuerpflicht zu
entgehen und andererseits die US-Antitrust-Gesetze zu umgehen.
»Im Jahre 1936
sind ... Erscheinungen festzustellen, die darauf hindeuten, dass Bemühungen im
Gange sind, die bisher offenkundige Identität der I.G. Chemie und der I.G.
Farben zu verwischen (einzelne, vom Standpunkt der I.G. Farben absolut
vertrauenswürdige langjährige schweizerische Funktionäre der I.G. Farben werden
an optische Schlüsselstellungen vorgeschoben; offenbar als Gegengewicht wird
Dr. Gadow [Albert], der Schwager von Geheimrat Schmitz, mit der wirklichen
Geschäftsführung der I.G. Chemie beauftragt. Die allzusehr auf die bestehende
Verbindung hinweisende Veröffentlichung der Jahresbilanz der I.G. Farben wird
fortab aus dem Geschäftsbericht der I.G. Chemie weggelassen).« (8)
In den nächsten Jahren erwarben die
Schweizer Vertrauensleute »gegen Zahlung von insgesamt Fr. 3.471.000,- die
Aktien von vier kleinen Kontrollgesellschaften, die die Majorität der I.G.
Chemie-Aktien beherrschen« und sicherten sich damit die Verfügung »über
Beteiligungen im Werte von mehr als 150 Millionen Franken«. (9)
1939 wurde die American I.G. Chemical
Corp. in General Aniline and Film Corp. umgetauft, und die Versuche seitens der
I.G. Chemie, ihren schweizerischen Charakter zu beweisen, nahmen zu. Die I.G.
Chemie wandte sich allerdings vergeblich an die Schweizerische
Verrechnungsstelle mit der Behauptung, daß durch eine Vereinbarung vom 15.
September 1939 der Dividendengarantievertrag aufgehoben und durch ein
Vorkaufsrecht der I.G. Farben auf die I.G.-Chemie-Beteiligungen ersetzt worden
sei.
Zeitgleich mit dem Ausbruch des Zweiten
Weltkriegs sah sich die I.G. Farben außerdem mit einer zusätzlichen
Schwierigkeit konfrontiert. Ihr schweizerischer Vertrauensmann, Eduard
Greutert, starb. Anstatt den »Basler Ring« dem ehrgeizigen Neffen Greuterts,
Walter Germann, zu übergeben, bevorzugte Hermann Schmitz Hans Sturzenegger, der
erst 1931 zum »Ring« gestoßen war. Von jetzt an hieß das Bankhaus Ed. Greutert
& Cie. Bankhaus Hans Sturzenegger & Co. Es scheint, daß Germann sich
übergangen fühlte und auf Rache sann, die sich ihm nach dem Krieg auch bot.
Am 29. Juni 1940 wurde die
»Verschweizerung« der I.G. Chemie vervollständigt. Der Options- und Dividendengarantievertrag
wurde abgelöst, und im I.G.-Chemie-Verwaltungsrat verblieb als deutscher Bürger
nur Albert Gadow, der Schwager Schmitz'. Gadow hatte seit 1936 Wohnsitz in der
Schweiz, und kurz vor der Ablösung beantragte er die schweizerische Einbürgerung.
Dies scheiterte aber trotz des Einsatzes der renommierten Schweizer
»Basler-Ring«-Mitglieder.
Diese »Verschweizerungsaktion« blieb
der Hauptstreitpunkt zwischen den Schweizern und den US-Amerikanern. Denn
letztere mißtrauten diesem Schritt und sahen hierin nur Tarnungsversuche.
Im Herbst 1940, also einige Monate nach
der angeblichen Loslösung der I.G. Chemie von der I.G. Farben, traf aus
Washington die Meldung ein,
»dass in amerikanischen Bankenkreisen hartnäckig behauptet
werde, die Aktienmehrheit der I.G. Chemie sei in deutschem Besitz; nur etwa 25%
der Aktien befänden sich bei Schweizern. Die neutralen Aktionäre, vor allem das
Bankhaus H. Sturzenegger & Co. seien Strohmänner für die I.G. Farben.« (10)
Der I.G.-Chemie-Präsident Felix Iselin,
Oberst der Schweizer Armee und eine bekannte Größe im Basler Wirtschaftsleben,
außerdem ehemaliger Verwaltungsrat des großen und wichtigen Schweizerischen
Bankvereins, bemühte sich zusammen mit Ständerat Gottfried Keller
(I.G.-Chemie-Verwaltungsratsmitglied), das Eidgenössische Politische
Departement vom rein schweizerischen Charakter der I.G. Chemie zu überzeugen.
Die 100.000 Vorzugsaktien seien im Besitz zweier Schweizer Firmen, nämlich der
Industrie Bank AG in Zürich - mit 60.000 Stück - und der Société Auxiliaire de
Participations et de Dépôts S.A. (Sopadep) Lausanne. Das Eidgenössische
Politische Departement wollte Näheres über die zwei Firmen wissen, aber die
I.G. Chemie ging auf dessen Ersuchen nicht ein. Statt dessen erhielt das Außendepartement
zwei Erklärungen die die Verwaltungsratspräsidenten der zwei oben erwähnten
Gesellschaften in Affidavitform beim amerikanischen Konsulat in Basel abgegeben
hatten.
»Die Erklärungen
sind deshalb von einiger Wichtigkeit, weil daraus geschlossen werden musste,
dass die Aktionärsverhältnisse bei den genannten beiden Gesellschaften durchaus
einfach seien, indem es sich bei ihren Aktionären um die beneficial owners der
I.G. Chemie Vorzugsaktien handle.« (11)
Die offizielle Anerkennung als
schweizerische Firma blieb der I.G. Chemie trotz aller Bemühungen zunächst
versagt. Auf der Sitzung der Schweizerischen Clearingkommission am 19. August
1941 stellte die Schweizerische Verrechnungsstelle fest:
»Nach Auffassung
der Verrechnungsstelle ist der mehrheitlich
schweizerische Charakter nicht nachgewiesen. (...) Der gesamte
Geschäftskreis der IG. Chemie ist von einer nahezu undurchsichtigen
Geheimsphäre umgeben. Mit ziemlicher Sicherheit konnte nur festgestellt werden,
dass die in der Schweiz aufgenommenen Gelder nicht in der schweizerischen
Volkswirtschaft investiert worden sind ... Es ist nicht recht ersichtlich,
welche Gründe die IG. Farben veranlassten, auf ihr Optionsrecht zu verzichten.
Die Dividendengarantie war für die I.G. Farben nicht belastend ... Es ist daher
nicht recht ersichtlich, welche Gegenleistung die I.G. Farben für ihren
Verzicht auf Guthaben erhalten hat, welche per 31. Dezember 1939 einen
Bilanzwert von 230 Millionen Franken gehabt haben. (...)
Die Verrechnungsstelle beschränkte sich ... darauf festzustellen, dass unter Anwendung der üblichen Kriterien für die Prüfung von Finanzgesellschaften und bei Beschränkung der Praxis der Clearingkommission die formelle Transferberechtigung [also die Anerkennung als schweizerische Unternehmung, S.E.] der Rekurrentin nicht gegeben erscheint. (...)
[Es] ist zu bemerken, dass die Anerkennung dearingtechnisch gewisse Gefahren in sich birgt. Die I.G. Chemie ist ausser bei der Providentia noch bei anderen Finanz- und Holdinggesellschaften in der Schweiz massgebend beteiligt, und es ist zu befürchten, dass gestützt auf einen günstigen Entscheid auch diese Gesellschaften die Transferberechtigung beanspruchen.« (12)
Die Verrechnungsstelle beschränkte sich ... darauf festzustellen, dass unter Anwendung der üblichen Kriterien für die Prüfung von Finanzgesellschaften und bei Beschränkung der Praxis der Clearingkommission die formelle Transferberechtigung [also die Anerkennung als schweizerische Unternehmung, S.E.] der Rekurrentin nicht gegeben erscheint. (...)
[Es] ist zu bemerken, dass die Anerkennung dearingtechnisch gewisse Gefahren in sich birgt. Die I.G. Chemie ist ausser bei der Providentia noch bei anderen Finanz- und Holdinggesellschaften in der Schweiz massgebend beteiligt, und es ist zu befürchten, dass gestützt auf einen günstigen Entscheid auch diese Gesellschaften die Transferberechtigung beanspruchen.« (12)
Der einflußreiche Direktor der
Vereinigung schweizerischer Unternehmer Vorort, Heinrich Homberger, betrachtete
die I.G. Chemie »immer noch als einen geschickt getarnten Ableger der I.G.
Farben. Das internationale Interesse der I.G. Chemie sei daher für die Schweiz
gefährlich; wenn diese als schweizerische Gesellschaft auftreten kann, würden
dadurch die schweizerischen Interessen in den USA tangiert. Anderseits sei es
auch heikel, das Gesuch der I.G. Chemie abzuweisen, denn sie habe sehr gute
Beziehungen zu Deutschland« (13) Er schlug vor, den
Entscheid zu verschieben und Zeit zu gewinnen, was auch von anderen Teilnehmern
dieser Sitzung einstimmig akzeptiert wurde.
Um den Druck zu reduzieren, wurde auf
Empfehlung des Schweizer Botschafters in Washington, Charles Bruggemann, ein
jüdischer Ex-Schweizer namens Werner Gabler als Vertreter der I.G. Chemie in
den USA tätig. Er sollte die US-Behörde mit Hilfe seiner guten Beziehungen
davon überzeugen, daß die I.G. Chemie eine schweizerische Gesellschaft wäre.
Dieser nahm es aber mit seiner Arbeit allzu genau und fing an, in den
General-Aniline-and-Film-Akten zu recherchieren. Dietrich Schmitz, Hermann
Schmitz' Bruder und sein Vertreter in den USA, intervenierte sofort in Basel,
doch es war bereits zu spät. Wie die Protokolle seiner Telefongespräche mit
Basel beweisen, erkannte Gabler ziemlich schnell, daß das ganze operative
General-Aniline-and-Film-Management weiterhin von Deutschland aus geführt
wurde.
»In diesem
Zusammenhang kam Herr Dr. Gabler darauf zu sprechen, dass er sich von der General
Amline und Film eine Reihe von Unterlagen und Kontrakten über ihr Verhältnis
zur I.G. Farben habe geben lassen, die zum Teil leider ein sehr ungünstiges
Bild ergeben und in mancher Beziehung eine offensichtliche Abhängigkeit der
General Aniline und Film von der I.G. Farben demonstriert hätten. (...)
...[Dr. Gabler warf ein], dass aus den von ihm studierten Unterlagen eben noch ein weit stärkerer Einfluss der IG. Farben hervorgehe. General Aniline and Film habe bei ihrer ganzen Geschäftspolitik, bei Feststellung der Preise, Tätigung ihrer Exporte etc. immer I.G. Farben fragen und nach deren Instruktionen handeln müssen. Besonders schlimm sei, dass General Aniline und Film nach Ausbruch des Krieges plötzlich nach Südamerika und zwar an Vertretungen der I.G. Farben exportiert habe, die politisch zum Teil sehr übel angesehen und geradezu als fünfte Kolonne bezeichnet worden seien.« (14)
...[Dr. Gabler warf ein], dass aus den von ihm studierten Unterlagen eben noch ein weit stärkerer Einfluss der IG. Farben hervorgehe. General Aniline and Film habe bei ihrer ganzen Geschäftspolitik, bei Feststellung der Preise, Tätigung ihrer Exporte etc. immer I.G. Farben fragen und nach deren Instruktionen handeln müssen. Besonders schlimm sei, dass General Aniline und Film nach Ausbruch des Krieges plötzlich nach Südamerika und zwar an Vertretungen der I.G. Farben exportiert habe, die politisch zum Teil sehr übel angesehen und geradezu als fünfte Kolonne bezeichnet worden seien.« (14)
Beschlagnahme
des Vermögens in den USA
Kurz nach Kriegseintritt der USA
blockierte das Treasury Departement am 16. Februar 1942 sämtliche Vermögen des
»Basler Rings« in den USA. Dieser wandte sich daraufhin an die Schweizer
Bundesbehörden und argumentierte, daß mit diesem Schritt schweizerische
Interessen verletzt würden. Die Antwort der Behörden lautete, »dass zweifellos
bei der I.G. Chemie schweizerische Interessen mit im Spiele stünden; jedoch sei
nach wie vor ungewiss, in welchem Umfang. Es bleibe der I.G. Chemie
anheimgestellt, das schweizerische Interesse nachzuweisen.« (15)
Die I.G. Chemie hat daraufhin über die
Beteiligungsverhältnisse Auskunft erteilt; jedoch nur sehr zögernd und
schrittweise, so daß bei den äußerst komplizierten Verschachtelungen und
Bindungen Rückfragen notwendig wurden. Die Neutra Treuhand AG wurde von der
I.G. Chemie beauftragt, eine Revision durchzuführen, um ihren schweizerischen
Charakter glaubwürdig zu machen. Aber diese Untersuchung, die stark von der
I.G. Chemie beeinflußt war, ergab, daß man nur von einer schweizerischen
Minderheitsbeteiligung - höchstens 32,04 Prozent der Aktien - sprechen könne. (16)
Die Schlußfolgerung des Berichts des
Eidgenössischen Politischen Departements über die I.G. Farben im Juli 1942 war
für den »Basler-Ring« vernichtend:
»Von rein
wirtschaftlichen Gesichtspunkten aus betrachtet hängt der Verzicht der J.G.
Farben auf das Optionsrecht in der Luft, weil nicht angenommen werden kann,
dass die I.G. Farben ihren Einfluss auf die I.G. Chemie und damit auf die von
ihr verwalteten ganz beträchtlichen Vermögenswerte ohne weiteres und dauernd
preisgegeben hat, Vermögenswerte, die die I.G. Farben selber in die I.G. Chemie
hineingebracht hat.« (17)
und weiter unten:
»Entgegen dem durch die ... in Affidavitform abgegebenen Erklärungen erweckten Eindruck, dass es sich bei den Aktionären der Industrie Bank A.G. und der Société Auxiliaire de Participations et de Dépôts S.A. um die beneficial owners der I.G. Chemie Vorzugsaktien handle, hat die nähere Prüfung Verschachtelungen und vertragliche Bindungen zutage gefördert, die jetzt von Herrn Wolfensperger [Theodor, Industrie-Bank-Verwaltungsrats-Präsident, Eidgenössische-Bank-Chef und Ex-Direktor der Mitteldeutschen Creditbank] selber als allzu "kunstvolles Gebäude" bezeichnet werden. Zweifel darüber, dass das Bankhaus H. Sturzenegger & Co. nicht der beneficial owner der 100.000 Vorzugsaktien ist, sind deshalb nicht von der Hand zu weisen.« (18)
und weiter unten:
»Entgegen dem durch die ... in Affidavitform abgegebenen Erklärungen erweckten Eindruck, dass es sich bei den Aktionären der Industrie Bank A.G. und der Société Auxiliaire de Participations et de Dépôts S.A. um die beneficial owners der I.G. Chemie Vorzugsaktien handle, hat die nähere Prüfung Verschachtelungen und vertragliche Bindungen zutage gefördert, die jetzt von Herrn Wolfensperger [Theodor, Industrie-Bank-Verwaltungsrats-Präsident, Eidgenössische-Bank-Chef und Ex-Direktor der Mitteldeutschen Creditbank] selber als allzu "kunstvolles Gebäude" bezeichnet werden. Zweifel darüber, dass das Bankhaus H. Sturzenegger & Co. nicht der beneficial owner der 100.000 Vorzugsaktien ist, sind deshalb nicht von der Hand zu weisen.« (18)
Das Politische Departement kommt nach
sehr eingehender und sorgfältiger Prüfling zu dem Schluß, daß dem Gesuch der
I.G. Chemie, ihr diplomatischen Schutz zu gewähren, nicht entsprochen werden
kann. Später schrieb Robert Kohli, der wichtige Funktionen im Eidgenössischen
Politischen Departement und in der Schweizerischen Verrechnungsstelle
innehatte, an den starken Mann der schweizerischen Außenpolitik, Walter Stucki:
»Die
I.G. Chemie ist der typische Fall dafür, dass schweizerische juristische
Personen zur Tarnung und Verschleierung deutschen Auslandbesitzes verwendet
werden. Aus unseren Erhebungen, die im ... Bericht vom Juli 1942 niedergelegt
sind, muss geschlossen werden, dass der amerikanische Vorwurf, hinter der I.G.
Chemie stehe die deutsche I.G. Farben, der Richtigkeit entspricht.«(19)
Die I.G. Chemie gab indes nicht auf und
bemühte sich immer wieder um diese helvetische Beglaubigung. Bundesrat von
Steiger versuchte vergeblich, die Beamten davon zu überzeugen, Oberst Iselin
damit einen Gefallen zu erweisen.
Erste
Revision durch die Schweizerische Verrechnungsstelle
Als sich das Ende des Kriegs immer mehr
abzeichnete, drohte auch die Gefahr einer Beschlagnahme der Gesellschaften in
der Schweiz. Diese Bedrohung wurde mit der Sperre nach dem Bundesbeschluß vom
16. Februar 1945 konkreter. Der I.G. Chemie, die inzwischen den Deutschen Gadow
durch Walter Germann ersetzt hatte und von jetzt an Interhandel hieß, blieb nur
ein Ausweg - der einer erneuten Revision. Dieser Weg war gefährlich, vor allem
wenn die Untersuchung durch eine fremde Revisionsfirma, wie die Price
Waterhouse, gemacht würde, wie Sturzenegger in einem Brief (9. Oktober 1944)
schrieb:
»Bei Einleitung
von [solchen] Schritten wird man nicht darum herumkommen, über die
Kapitalzusammensetzung ... der Industrie-Bank und der Rigidor bis ins Letzte Auskunft
zu erteilen. (...) Die erwähnte genaue Aufschlusserteilung birgt nun ...
unbedingt die Gefahr in sich, dass diejenigen beteiligten Herren, die bisher
von der [schwarzen] Liste verschont blieben, nachträglich auch noch in dieselbe
einbezogen werden.« (20)
Als Notlösung wich die Interhandel auf
eine Revision durch die Schweizerische Verrechnungsstelle aus, in der Hoffnung,
daß es hier leichterfallen würde, die Untersuchung zu beeinflussen. So kam es
zu der Prüfung im Juni/Juli 1945. Nach Basel kam ein Team von drei Revisoren
aus der Revisionsabteilung und nicht wie üblich aus dem Spezialbüro der
Schweizerischen Verrechnungsstelle.
Sehr aufschlußreich ist das von
Interhandel-Direktor Walter Germann geführte Tagebuch (21)
über den Verlauf der ersten Revision der Schweizerischen Verrechnungsstelle,
das als Fotokopie bei den Bundesarchiv-Akten liegt. Aus seinen Eintragungen
geht hervor, daß Germann laufend versucht hat, sich in die Ermittlungen
einzumischen. Als der pflichtbewußte Revisor Albert Rees zuviele unangenehme
Fragen stellte, scheute sich Germann nicht, nach Zürich zu fahren und sich bei
dessen Vorgesetzten in der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu beschweren.
Mehr Glück hatte Germann mit dem Leiter der damaligen Revision, Charles
Freuler. Der beruhigte ihn:
»Ich solle mir in diesem Zusammenhang keine Sorgen machen,
denn letzten Endes werde der Bericht von ihm und nicht von Herrn Rees gemacht.«
Germanns Tagebuch legt nahe, daß
Freuler möglicherweise bestochen wurde und deshalb bereit war, die Resultate
der Revision nach Germanns Wunsch umzubiegen. Trotzdem konnte Freuler seine
Neugier nicht zügeln und fragte, warum der Interhandel-Verwaltungsrat auf einer
Revision bestehe, obwohl das Eidgenössische Politische Departement massive
Bedenken habe, »da der ganze Komplex viel zu heikel sei«. »Auf diese
Feststellung von Herrn Freuler«, schrieb Germann, »habe ich nur mit
Stillschweigen reagiert«.
Der Revisionsbericht erklärte die
Interhandel für rein schweizerisch und stieß dabei auf großen Widerspruch der
US-Amerikaner, aber auch innerhalb der Schweizer Behörden. In einem Brief vom
9. Oktober 1945 an den Präsidenten der Schweizerischen Verrechnungsstelle, Max
Schwab, verteidigte sich der Revisor Rees gegen die internen Angriffe und wies
darauf hin, daß er seine Arbeit korrekt ausgeführt habe und selbst feststellen
müsse, »dass die Aktienpakete vielfach durch Strohmänner zur Vertretung
gelangten« und daß »die Instruktionen an die General Aniline und Film [USA] ...
von Basel aus nur in Ausnahmefällen erteilt [wurden]. Die Einmischung der I.G.
Chemie in die Geschäftsführung der General Aniline und Film war überhaupt nie
solcher Art, wie man von einer beherrschenden Dachgesellschaft in der Regel
erwarten könnte.«
In einer anderen Notiz (22)
schrieb ein Beamter, dessen Name nicht zu entziffern ist, daß er sich den
Schlußfolgerungen des Berichtes nicht anschließen könne, und wies auf
verschiedene Widersprüche und offene Fragen hin. Besonders große Aufmerksamkeit
verdient seine Analyse der Gründungsgeschichte von I.G. Chemie/Interhandel:
»Vollkommen
verständlich wird das Bild der Stimmen in den Generalversammlungen der I.G.
Chemie insbesondere dann, wenn man die weit verbreitete Vorstellung über Bord
wirft, dass die Gesellschaft in der Schweiz gegründet und geführt worden ist,
um Zutritt zum schweizerischen Kapitalmarkt zu haben und wenn man zu der
Erkenntnis gelangt, dass der Zweck der Gründung nahezu ausschliesslich die im
Zeitunkt der Gründung grassierende deutsche Kapitalflucht war.«(23)
Noch deutlicher und umfassender wird
die Beurteilung später in dieser Notiz:
»Hat man den nahezu rein deutschen
Kapitalfluchtcharakter der I.G. Chemie erkannt, so hat man den Schlüssel zum
Verständnis der gesamten Gründungsgeschichte, der Entwicklung und der Vorgänge
anlässlich der angeblichen Reorganisation von 1939 bis 1940 gefunden.(...)
Die unbestritten deutsche Beherrschung bezw. Identität der I.G. Chemie bis zum Jahre 1940 ist derart offenkundig, dass an den Nachweis einer Reorganisation im Sinne einer definitiven Ausschaltung des deutschen Einflusses die allerstrengsten Ansprüche gestellt werden müssen. (...)
Schon heute kann mit Bestimmtheit festgestellt werden, dass sich in persönlicher Beziehung am deutschen Interesse, das an der I.G. Chemie besteht, nichts geändert hat, solange die Geschäftsleitung (und) auch alle an deren Schlüsselposten der Gesellschaft und der weiteren schweizerischen Glieder des Konzerns von den bisherigen Vertrauensleuten des I.G. Farben-Konzerns gehalten werden.« (24)
»[Das] Tarnungsmotiv erklärt restlos alle Vorgänge und das gesamte Verhalten der Beteiligten. Tarnungsvorgänge im Zusammenhang mit dem I.G. Farben-Konzern werden übrigens vom Revisionsbericht an den verschiedensten Stellen festgestellt und gehören zu den ständigen Requisiten dieses sowie ähnlicher Konzerne.« (25)
Die unbestritten deutsche Beherrschung bezw. Identität der I.G. Chemie bis zum Jahre 1940 ist derart offenkundig, dass an den Nachweis einer Reorganisation im Sinne einer definitiven Ausschaltung des deutschen Einflusses die allerstrengsten Ansprüche gestellt werden müssen. (...)
Schon heute kann mit Bestimmtheit festgestellt werden, dass sich in persönlicher Beziehung am deutschen Interesse, das an der I.G. Chemie besteht, nichts geändert hat, solange die Geschäftsleitung (und) auch alle an deren Schlüsselposten der Gesellschaft und der weiteren schweizerischen Glieder des Konzerns von den bisherigen Vertrauensleuten des I.G. Farben-Konzerns gehalten werden.« (24)
»[Das] Tarnungsmotiv erklärt restlos alle Vorgänge und das gesamte Verhalten der Beteiligten. Tarnungsvorgänge im Zusammenhang mit dem I.G. Farben-Konzern werden übrigens vom Revisionsbericht an den verschiedensten Stellen festgestellt und gehören zu den ständigen Requisiten dieses sowie ähnlicher Konzerne.« (25)
Laut Joseph Borkin hatte I.G. Farben in
den zwanziger Jahren die Weltrechte am technologisch damals bahnbrechenden
Bergius-Hydrierverfahren an den US-Konzern Standard Oil verkauft und dafür 35
Millionen Dollar in Form von Aktien bekommen; diesen Erlös wollte sie am
deutschen Fiskus vorbeileiten. Zu diesem Zweck wurde der Firmenkomplex in der
Schweiz, in Holland, in den USA und anderen Ländern errichtet.
Im Februar 1929 fand die eigentliche
Kapitalfluchtaktion statt. Anlaß war eine massive Kapitalerhöhung bei der I.G.
Chemie. An der Schweizer Börse wurden Aktien im Wert von 270 Millionen Franken
emittiert. Die Emission war ein Erfolg, aber die tatsächlichen Käufer waren
nicht Schweizer Anleger, sondern Deutsche, denen ein interessantes Angebot
gemacht wurde. Die I.G.-Farben-Aktionäre durften die Aktien zum halben Preis
erstehen und erhielten eine Dividendengarantie, die den Aktionären der I.G.
Chemie denselben Dividendensatz zusicherte, den die I.G. Farben für dasselbe
Geschäftsjahr auf ihre Stammaktien verteilte.
Nach der Machtübernahme der Nazis wurde
1933 die Todesstrafe auf Fluchtkapital-Vergehen eingeführt. Die I.G. Farben
deklarierte rückwirkend ihren Verstoß, und man einigte sich auf einen Vergleich
über fünf Millionen US-Dollar. Die Verschiebung von Geldern ging aber trotzdem
weiter. Wie den späteren Revisionsberichten der Schweizerischen
Verrechnungsstelle zu entnehmen ist, verzeichnete die kleine Bank Ed. Greutert
& Cie. in der Zeit von 1930 bis 1937 einen Reingewinn von 120 Millionen
Franken. Wie unwahrscheinlich es ist, daß es sich tatsächlich um einen
Geschäftsgewinn handelte, wird sofort ersichtlich, wenn ein Vergleich mit dem
Gewinn der Schweizerischen Kreditanstalt (SKA) gezogen wird, die über ein sehr
großes Bankennetz verfügte, aber für dieselbe Zeitspanne »nur« 70 Millionen
Franken als Gewinn auswies.
Selbstverständlich wurde der »Gewinn«
von Greutert auch nicht deklariert. Man sollte diese Gelder als Fluchtkapital
ansehen, über deren Ursprung im Moment jedoch nur spekuliert werden kann. Eine
Möglichkeit wäre, daß dabei verschiedene »Gewinne« aus »Arisierungsaktionen«
ins sichere Ausland geschmuggelt wurden. Eine andere, die genau in die
entgegengesetzte Richtung weist: Die I.G. Farben versuchte vergeblich, ihre
jüdischen Führungskräfte vor dem Naziregime zu schützen und leistete später
Hilfe bei deren Flucht aus NS-Deutschland. So hatte zum Beispiel Schmitz einige
von ihnen bei ausländischen Niederlassungen untergebracht. Es ist deshalb
naheliegend anzunehmen, daß auch bei der Verschiebung ihrer Vermögen ins
Ausland Hilfe geleistet wurde.
Kapitalflucht spielte mit Sicherheit
auch später noch eine entscheidende Rolle, denn die I.G. Farben war bei
verschiedenen Raubaktionen in Deutschland und in den besetzten Ländern Europas
sehr aktiv. Und die Beute mußte jeweils in Sicherheit gebracht werden. Nach den
schweizerischen Bezügen dieser Tätigkeiten muß noch geforscht werden. Einen
wichtigen Hinweis in dieser Richtung liefert die Verschiebung von geraubten
Diamanten im Wert von 800.000 Franken über die Schweiz in die USA. Bei dieser
Transaktion wirkten Leute mit, die sich im Dunstkreis der I.G. Farben bewegten.
In der Schweiz war es ein Geschäftsmann aus Genf, ein gewisser Georges
Lambercier, und in den USA handelte es sich um Verwandte von Ribbentrops, die
Gebrüder von Clemms.
Zweite
Revision durch die Schweizerische Verrechnungsstelle
Der Verfasser der zitierten Notiz über
den ersten Revisionsbericht hielt eine erneute Untersuchung unbedingt für
notwendig. Diese zweite Revision wurde dann 1945/1946 von einem fünfköpfigen
Team unter Albert Rees durchgeführt. Der Druck, den das Interhandel-Management
auszuüben versuchte, war enorm: Schon am dritten Untersuchungstag marschierten
zwei führende Interhandel-Leute mit dem Basler Staatsanwalt Bütschli und
Kriminalkommissar Suter im Schiepptau in den Raum. Der Staatsanwalt startete
ein regelrechtes Verhör. In einem Bericht schrieb Rees: »Ich konnte mich sofort
des Eindrucks nicht erwehren, dass es sich um einen Versuch handelte, unsere
Arbeit zu unterbrechen oder zu verunmöglichen.« (26)
Der Druck auf den damals jungen Revisor
- auch der interne - muß sehr groß gewesen sein, wenn man bedenkt, daß hohe
Beamte der Schweizerischen Verrechnungsstelle einige Zeit später den Absprung
in gute Positionen bei Interhandel oder dessen Umkreis schafften: Direktor Max
Ott, dessen rechte Hand Johann Senn und der Chef des Spezialbüros, Eduard
Heyer, sowie Erich Schmitt, der erste Chef der Abteilung Zahlungssperre.
Jeder Revisor befaßte sich mit einem
Themenkomplex; es entstand ein Gesamtwerk, das mehr als 500 Seiten umfaßt.
Jedes Kapitel ist namentlich gekennzeichnet, das ganze Untersuchungsergebnis
ist als »Rees-Bericht« bekannt.
Obwohl der Bericht selbst immer noch
gesperrt ist, sind verschiedene Teile, Entwürfe, Kommentare, Unterlagen und vor
allem ein »Résumé
derjenigen Tatbestände, welche sich im Bericht I.G. Chemie/Sturzenegger &
Cie. Basel, negativ d.h. eher gegen den Standpunkt der revidierten Firmen
auswirken« (27), zugänglich. Die Buchprüfer waren
sehr vorsichtig bei ihren Formulierungen und ihre Schlußfolgerungen entsprachen
nicht immer ganz den dargelegten Fakten. Trotzdem war damit der Beweis einer
deutschen Beherrschung des »Basler Rings« sowie der US General Aniline and Film
erbracht.
Im erwähnten Résumé liest man die
folgenden Punkte:
1. »Die Gründung
[der I.G. Chemie] erfolgte auf Initiative der deutschen Herren mit der Absicht,
die ausländischen Beteiligungen der I.G. Farbenindustrie in einer
schweizerischen Gesellschaft unterzubringen. Es war von Anfang an geplant,
schweizerische Herren in diesem Zusammenhang in den Vordergrund zu schieben.
Die Gründung erfolgte aus einem Konsortium heraus, welches zum mindesten dem
I.G. Farben-Konzern sehr nahe ständ, wenn auch die Herren in Basel darlegen, dass
es sich um ein reines Nostro-Gebilde der Bank Greutert & Cie. handelte. ...
die amerikanische Firma General Aniline & Film Corp. New York und die in
Norwegen domizilierten Norsk, Oslo, müssen - erstere in verstärktem Masse - als
bis in jüngster Zeit nicht frei von deutschem Einfluss angesehen werden. Diese
beiden Unternehmungen, zusammen mit den eindeutig deutschen Aktionären
beherrschen heute die Mehrheit der Stammaktien (rund 140.000 von 250.000) und
einen wesentlichen Anteil an der Gesamtanzahl Aktien (350.000). Der
schweizrische Publikumsbesitz an I.G. Chemie-Aktien ... ist sehr gering.«
2. »Das
Vorzugsaktien Kapital I.G. Chemie, welches mit seinen 100.000 Stimmen in den
letzten Generalversammlungen den Ausschlag gab ... ist heute in den Händen von
in der Schweiz domizilierten Gesellschaften, deren Aktienkapital, allerdings
grossenteils mittels Vorschüssen, Pensionen, Sonderzuschüssen, Geschenken etc.
erworben, in den Händen von Schweizern liegt. Diese Gesellschaften (Sopadep
S.A., Lausanne/Industriebank A.G., Zürich) sind im Kreis von Firmen (Bank Hans
Sturzenegger & Cie., Basel/Perpetua A.G., Luzern/Rigidor A.G., Bern ...)
fest eingeschlossen. Die Vorgeschichte dieser 5 Gesellschaften wie auch
diejenige deren Vorgängerinnen (Visca A.G., Fiduziar-Ges. etc.) bedeutet eine
wesentliche Belastung und Abschwächung der soeben erwähnten positiven
Feststellungen in bezug auf das Vorzugsaktienkapital.«
3. »Die bei
Greutert & Cie. geführten Konten "I.G. Konsortium" (1925-1932),
"Sekretariate" (1929-1937), "Grutchemie-Konsortium" (1937
bis heute) sind die eigentlichen Drehscheiben für die zahllosen
Effektentransaktionen, Vermittlung der Beteiligung zwischen den einzelnen
Gesellschaften.
Das "I.G.
Konsortium" kann wohl, wie dies in Basel dargestellt wird, buchhalterisch
und finanztechnisch als verkappter Nostro-Besitz angesehen werden. Zahlreiche
Unterlagen weisen jedoch nach, dass das I.G. Konsortium der I.G.
Farbenindustrie sehr nahe stand, ja sogar eher unterstand.«
4. Auch nach 1940
war der Schwager des I.G.-Farben-Vorsitzenden Hermann Schmitz, Albert Gadow,
»entscheidend an der Geschäftsleitung beteiligt«.
5. Was die
Hausbank Hans Sturzenegger & Cie. betrifft, so waren der »Kundenkreis fast
ausschließlich Firmen und Personen aus I.G. Farben-Kreis/I.G. Chemie-Kreis.
Auch 1942/43 noch sehr vertrauliche Beziehungen zu I.G. Farben.
Ausser historischer Belastung auch kein unbedingter Trennungsstrich zwischen Tätigkeit mit früheren Kreisen und inskünftig geplanten Geschäften. (Brief des Herrn Mollwo an Herrn Dr. Sturzenegger vom 5.10.44, wonach Erklärung über Abbruch der Beziehungen zu Deutschland für die Basler Bank unmöglich sei, da man nach dem Kriege wieder die Bewegungsfreiheit hüben und drüben haben wolle....)
Sehr enge Beziehungen zu I.G. Farben auch nach 1940 (verschiedene Kreditgeschäfte).«
Ausser historischer Belastung auch kein unbedingter Trennungsstrich zwischen Tätigkeit mit früheren Kreisen und inskünftig geplanten Geschäften. (Brief des Herrn Mollwo an Herrn Dr. Sturzenegger vom 5.10.44, wonach Erklärung über Abbruch der Beziehungen zu Deutschland für die Basler Bank unmöglich sei, da man nach dem Kriege wieder die Bewegungsfreiheit hüben und drüben haben wolle....)
Sehr enge Beziehungen zu I.G. Farben auch nach 1940 (verschiedene Kreditgeschäfte).«
6. Über das von
der Bank verwaltete »I.G. Konsortium« wurden »grössere Transaktionen verbucht,
die nur im Rahmen eines Konzerns durchgeführt' werden konnten«.
7. Mehrere
Beteiligungsgesellschaften der I.G. Chemie waren zum Zeitpunkt der Revision von
der I.G. Farhen oder anderen deutschen Interessen abhängig. Zum Beispiel die
Industriebank AG. »Formell und juristisch in Ordnung. Bedenken wegen
Bevorschussung der Industriebank-Aktien durch Gelder (,die) aus Gesellschaften stammen,
deren Verwendung Herr Direktor Roesch (Deutscher) hätte beeinflussen können.» (28)
In diesem Bericht wird der klare Beweis
erbracht, daß die zwei Gesllschaften, Industriebank und Sopadep, die die
bestimmenden Vorzugsaktien »kontrollierten«, unter deutschem Einfluß standen.
Die verschiedenen oben erwähnten Konti, die den Aufbau von Firmen wie
Industriebank und Sopadep ermöglicht hatten, sind eindeutig deutschen
Ursprungs. Und wenn man diesem weiter nachgeht, kommt man möglicherweise zu
geraubtem Vermögen von Juden. Dieser Punkt wurde leider von den Revisoren nicht
weiterverfolgt, und die Chance, daß die relevanten Akten noch Existieren, ist
sehr gering.
Die Liste der »negativen« Tatbestände
ist im vollständigen Bericht bedeutend größer. Hier ist vor allem ein Punkt
hervorzuheben: Trotz der hartnäckigen Behauptung der I.G.-Chemie, daß die
US-General Aniline and Film in ihrem Besitz stand, gibt es keine Beweise, daß
die technischen und operativen Aufgaben von der Schweiz aus koordiniert wurden.
Hingegen gibt es eindeutige Beweise, daß all diese Tätigkeiten wie auch die
gewichtigen Fragen der Patente von Deutschland aus geregelt worden sind.
Der »Rees-Bericht«
wurde nicht im Original an die US-Amerikaner geliefert, sondern in einer stark
verkürzten - lediglich 120 Seiten umfassenden - und bereinigten Version. Am
Ende plädierte er für die Freigabe der General Aniline and Film an Interhandel,
was die Befunde völlig auf den Kopf stellte. Verantwortlich für diese
Verzerrung war offenbar der Chef der Schweizerischen Verrechnungsstelle, Dr.
Max Ott.
Das Votum des »Rees-Berichts«
wurde von den USA selbstverständlich mit Mißtrauen aufgenommen. Nach so langem
Widerstand der Schweizer Behörden, den Interhandel-Kreisen den gewünschten
Schutz zu gewähren, sollte es ausgerechnet nach dem Krieg zu einer so
gravierenden Meinungsänderung gekommen sein. Doch die Verfälschung der
Tatsachen gegenüber den USA durfte nicht öffentlich thematisiert werden. Es
war, als ob es kein Zurück mehr gäbe, die Verwicklungen und Peinlichkeiten
nahmen im Verlauf der Zeit eher noch zu. Niemand hatte den Mut, die
Verantwortlichen für die Affäre zur Rechenschaft zu ziehen. Es waren
offensichtlich sehr mächtige Beamte, die diese Politik diktierten, nämlich Max
Ott, der stärkste Mann der Schweizerischen Verrechnungsstelle, und der
einflußreiche Chefbeamte des Eidgenössischen Politischen Departements, Walter
O. Stucki.
Würde die Verwicklung Stuckis sowie der
Schweizerischen Verrechnungsstelle in den Fall Interhandel aufgedeckt werden,
so würde dies dem Ruf der Schweiz schaden, denn damit ginge die Glaubwürdigkeit
der aktuellen Anstrengungen zur Erfassung der Nazi-Fluchtvermögen verloren.
Gerade als das Resultat dieser zweiten Revision der Schweizerischen
Verechnungsstelle bekannt wurde, waren die Verhandlungen zur Regelung der Frage
der deutschen Vermögen in der Schweiz in Washington voll im Gange. Im Rahmen
des geschlossenen Abkommens (25. Mai 1946) wurde bekanntermaßen die Schweizerische
Verrechnungsstelle mit der Erfassung der deutschen Besitztümer beauftragt, und
Stucki fungierte als Chefunterhändler.
Prozeß um die Beschlagnahme der General Aniline and Film
Im Oktober 1948 reichte die Interhandel
zur Befreiung der General Aniline und Film bei einem US-Zivilgericht Klage ein.
Das Gericht verlangte Einsicht in die Akten der Interhandel und deren
Hauptaktionärin, der Bank Sturzenegger. Den Schweizer Behörden unterlief
daraufhin ein schwerer Patzer. In einem Brief vom 24. November 1948 wünschte
die Interhandel, daß die Aushändigung dieser Dokumente erlaubt werde:
»Entsprechend den von Ihnen dargelegten Gedankengängen... -
wäre die Lösung am ehesten durch Gewährung einer Sonderbewilling für den
Einzelfall, ohne Präjudiz für den involvierten allgemeinen Grundsatz zu suchen.
In diesem Sinn möchten wir deshalb ... um die Bewilligung zur Durchführung von
Zeugeneinvernahmen in dem dargelegten Sinne ... ersuchen.« (29)
Die Interhandel rechnete mit einer
Absage, damit sie sich hinter der Weigerung der Schweizer Behörden verstecken
konnte. Aber weil das Klima bei den Regierungsstellen inzwischen sehr
Interhandel-freundlich geworden war, ging das Eidgenössische Politische
Departement auf dieses Ersuchen sofort ein. In einem Brief von 28. November
1948 teilte die Schweizer Botschaft in den USA dem Gericht mit, daß
ausnahmsweise Einsicht in besagte Akten gewährt werden könne.
»I wish to
confirm to you that the Swiss government is willing, as an exception, that for
this case depositives be taken in Switzerland and documents examined there, in
according with the American law. I should like to point out that persons called
upon to testistify will be free to answer the questions put to them and will
not in so long violate any Swiss law« (30)
Stucki bemerkte den begangenen Fehler,
daß den USA mit diesem Brief quasi ein Blankoscheck zur Untersuchung erteilt
worden war, nicht sofort und schrieb an die Interhandel, daß in Kreisen der
amerikanischen Regierung großer Unwille darüber herrsche, weil die Schweiz sich
ausnahmsweise bereit erklärt habe, in dieser Sache amerikanischen Vertretern zu
gestatten, Zeugen einzuvernehmen und weitere Erhebungen in der Schweiz
durchzuführen. »Wir stehen aber auf dem Standpunkt, dass es unserer
Souveränität entspricht, von generell vertretenen Grundsätzen in Einzelfällen
Ausnahmen zu gestatten.« (31)
Es erwies sich als sehr schwierig,
diesen Fehler zu korrigieren, denn Interhandel hatte nicht vor, die stark
belastenden Dokumente tatsächlich offenzulegen. Das Bundesgericht in Washington
ordnete am 5. Juli 1949 die Vorlage der Geschäftsakten und Bücher der
Privatbank Sturzenegger & Cie in Basel an. Der verzweifelte Stucki
entschied im Juni 1950, der Bundesanwaltschaft die Weisung zu erteilen, die
Sturzenegger-Akten präventiv zu beschlagnahmen und damit die Herausgabe zu
verhindern. Begründet wurde dieser Schritt mit den Artikeln 47 und 273
Strafgesetzbuch, die sich auf das Bankgeheimnis und die Wirtschaftsspionage
beziehen.
Der jetzt sehr zufriedene
Interhandel-Rechtsanwalt Edmund Wehrli wies darauf hin, daß man nicht mit dem
Bankgeheimnis argumentieren dürfe, weil es in diesem Fall im Kanton Basel keine
Gültigkeit habe.»Werhli macht auf die Gefahr einer allzu starken Betonung von
Art. 47 des Bankgesetzes aufmerksam, da das Bankgeheimnis in einem Prozess nur
dann schützt, wenn dies im kantonalen Prozessrecht vorgesehen ist. Basel
besitzt keine derartige Bestimmung; dagegen wäre der Umstand ausschlaggebend,
dass die Informationen ins Ausland gehen würden. Es scheint ihm daher
notwendig, Art 47 mit Art. 273 StGB in Verbindung zu bringen, und in der Note
an die Amerikaner jeden Hinweis darauf wegzulassen, dass diese letztere
Bestimmung suspendiert werden könnte.« (32)
Die Bundesanwaltschaft war mit der ihr
zugedachten Aufgabe gar nicht glücklich. Die Beamten wiesen ganz dezent darauf
hin, daß diese Beschlagnahme sehr außergewöhnlich sei.
»Das Vorgehen der Bundesanwaltschaft im Falle der
Interhandel war in dem Sinne aussergewöhnlich, als normalerweise ein Eingreifen
mit Zwangsmassnahmen erst dann erfolgt, wenn eine strafbare Handlung im Tun
begriffen oder bereits begangen ist ... (...) Immerhin darf erwähnt werden, daß
die Bundesanwaltschaft die zur Diskussion stehende Beschlagnahme der Akten
einer Bankfirma wohl kaum verfügt hätte, wenn ihr nicht die Wünschbarkeit einer
solchen Massnahme von Herrn Minister Dr. Stucki als schweizerischen Interessen
gelegen dargestellt worden wäre und wenn der Departementchef dieses Vorgehen
nicht ausdrücklich sanktioniert hätte.« (33)
»An sich stelle die Beschlagnahme insofern auch für die
Bundesanwaltschaft ein Unikum dar«, steht in einer anderen Aktennotiz, »als der
Bundesanwaltschaft nicht bekannt war, was für Akten sie effektiv
beschlagnahmte. Die Akten verblieben bei der Bank und wurden auch nicht etwa
inventarisiert oder in einem besonderen Raum untergebracht usw. (Herr Dr. Vogel
erwähnte auch, dass die Beschlagnahme sehr wesentlich auch im Interesse und auf
Wunsch der Bank bezw. der Herrn Dr. Sturzenegger und Dr. Wehrli erfolgte).« (34)
Die US-Regierung protestierte aufs
vehementeste gegen diesen schweizerischen Zickzackkurs:
»Das Verhalten der schweizerischen Regierung in diesem Falle
zeigt, dass diese Regierung sich entschlossen hat, mit dem Kläger in diesem
Streit gemeinsame Sache zu machen. Diese Partnerschaft ist so fest, dass die
Schweizerische Regierung auf die Anwendung ihrer Verfassung und ihrer 'Geheimhaltungsgesetze'
verzichtete. Wenn dem Kläger ein schweizerisches Gesetz unbequem war, so
änderte die schweizerische Regierung dieses Gesetz...« (35)
Die Interhandel-Anwälte mußten jetzt
jahrelang dafür kämpfen, daß ihre Klage in den USA nicht wegen der Verweigerung
der »Sturzenegger Papers« storniert wurde. Im Juni 1953 kam es, trotz
diplomatischer Interventionsversuche der Schweiz in Washington doch dazu:
Chiefjudge Laws hob die Klage auf. Erst fünf Jahre später, im Juni 1958, ließ
der Oberste Gerichtshof sie doch wieder zu.
Um den US-Amerikanern ein bißchen
entgegenzukorumen, wurde beschlossen, die Akten der Sturzenegger-Bank und der
Interhandel von Beamten der Bundesanwaltschaft, des Politischen Departements
und der Schweizerischen Verrechnungsstelle prüfen zu lassen, und den
Amerikanern diejenigen, die als ungefährlich eingestuft würden, zu überlassen.
So wurden diesen im Laufe der Zeit mehr als 200.000 Aktenseiten übergeben.
Damit war der US-Richter aber nicht
zufriedenzustellen. Er merkte sehr schnell, daß er von der Interhandel nicht
die originalen Geschaftsbücher erhalten hatte. Interhandel versuchte, sich zu
verteidigen, indem sie behauptete, daß es sich um definitive Übungen aus der
sogenannten Sudel-Buchhaltung handle. Die Revisoren der Schweizerischen
Verrechnungsstelle - Rees, Guldimann und Wyss - erhielten den Auftrag, diese
Version der Interhandel zu bestätigen, da sie anläßlich der zweiten Revision
1945/ 46 die Originalbuchhaltung ja kontrolliert hätten. Sie erklärten es
jedoch für unmöglich, »nach sieben Jahren eine ganz positive Erklärung«
abzugeben.
Wie recht der US-Richter mit seinem
Verdacht hatte, beweist eine Beschreibung der vorenthaltenen Akten durch den
inzwischen bei der Interhandel tätigen früheren Direktor der Schweizerischen
Verrechnungsstelle Ott. Danach ging es bei der Interhandel um die Korrespondenz
mit den Bundesbehörden, der Schweizerischen Verrechnungsstelle und den Anwälten
und bei der Sturzenegger-Bank um die gesamte Korrespondenz mit der Interhandel
und der I.G. Farben. (36)
Bei der Selektion der Dokumente für die
USA bekundeten die schweizerischen Beamten zunehmend Mißtrauen. Denn obwohl sie
sich nicht eingehend mit dem Inhalt des Materials befassen wollten, entging ihnen
nicht, daß beispielsweise verschiedene Akten, die bei der ersten und zweiten
Revision der Schweizerischen Verrechnungsstelle nicht auffindbar gewesen oder
als verbrannt deklariert worden waren, jetzt plötzlich wieder auftauchten.
Darunter war auch folgendes Dokument:
Ȇber Gelder,
welche bei der Bank Schröder in London angesammelt werden, bestimmt letztlich
eine deutsche Devisenstelle Verteilung des Fonds bei Schröder nach Weisungen
der deutschen Stellen während des Krieges). Die Schweizerische Nationalbank hat
in einem gewissen Sinne, das Wie wäre noch abzuklären, die Funktion einer
Vermittlungsstelle zwischen London und der Reichsbank. (...)
Bei den Transfers von Deutschland nach England ... hatte es sich nach den Aussagen von Herrn Werder [Sturzenegger-Bank] um Zahlungen Deutschlands gehandelt, die den offiziellen Stellen aller drei beteiligten Länder bekannt waren. Es sei den Deutschen auch noch während des Krieges daran gelegen gewesen, gewisse Verpflichtungen zu erfüllen.« (37)
Bei den Transfers von Deutschland nach England ... hatte es sich nach den Aussagen von Herrn Werder [Sturzenegger-Bank] um Zahlungen Deutschlands gehandelt, die den offiziellen Stellen aller drei beteiligten Länder bekannt waren. Es sei den Deutschen auch noch während des Krieges daran gelegen gewesen, gewisse Verpflichtungen zu erfüllen.« (37)
Dem »Sturzenegger Circle«, so hieß der
»Basler Ring« in den USA, erwuchs Mitte der fünfziger Jahre auch in der Schweiz
eine Gegnerschaft von Interhandel-Stammaktionären, die sich von der Clique an
der Spitze der Firma betrogen fühlten. Zum Sprachrohr dieser wortstarken
Opposition machte sich damals die Zeitung »Finanz und Wirtschaft«. Die Dominanz
der Vorzugsaktien, die alle bei verläßlichen Teilnehmern des »Sturzenegger
Circle« plaziert waren, ließ die minderberechtigten Aktionäre fast verzweifeln.
Sie hatten keine institutionelle Möglichkeit, sich gegen das zu wehren, was sie
als korrupte Machenschaften und Aushöhlung der Firma empfanden.
So stießen sie sich etwa daran, daß die
marode Schaffhauser Firma Cilag von Interhandel 20 Millionen Franken praktisch
»geschenkt« erhalten hatte. Mitglieder des Cilag-Verwaltungsrats: Edmund Wehrli
(Interhandel-Anwalt), Präsident; Hans Sturzenegger (Interhandel-Bankier) und
Max Ott (Interhandel-Manager). Noch mehr aber ärgerten sie sich darüber, daß
dieSchweizer Behörden zu wenig unternahmen, damit Interhandel endlich die
US-Beteiligung General Aniline and Film wieder in Besitz nehmen konnte. Lange
Zeit attackierte die Opposition auch das US-Justizministerium, das den Befunden
der Schweizerischen Verrechnungsstelle keinen Glauben schenkte. Ab Oktober 1955
änderte sich allerdings deren Einstellung: Auch die Aktionärsgruppe setzte ihre
Fragezeichen hinter das offiziell verkündete Ergebnis der Revision der
Schweizerischen Verrechnungsstelle.
Der Einsatz der Aktionäre zwang auch
die I.G. Farben in Liquidation zum Handeln, und sie meldeten sich sowohl bei
den Schweizer Behörden als auch bei Sturzenegger. Zuerst verlangten sie nur
Dokumente über die ganze Affäre, da ihnen, wie sie behaupteten, von den
US-Amerikanern alle Akten weggenommen worden seien. Sie stießen aber wegen des
Bankgeheimnisses auf Ablehnung. Dies war für die Liquidatoren als Bankkunden
unakzeptabel, und sie drohten mit einem Prozeß. Von den Amerikanern erhielten
sie die geschönte Version des Rees-Berichts. Dank
ihrer Kenntnisse merkten sie aber, daß der Bericht im Kern nicht stimmen konnte
und wandten sich an den Schweizer Bundesrat Max Petitpierre. Die Liquidatoren
kritisierten nicht nur den Bericht, sondern meldeten zugleich ihre Ansprüche
auf einen Teil der Interhandel-Vermögen an.
»Eine Nachprüfung
der Berichte und ihrer Ergebnisse würde naturgemäss voraussetzen, dass die
Unterlagen, die dem Berichterstatter zur Verfügung standen, mit unseren eigenen
inzwischen durchgeführten Ermittlungen abgestimmt würden. Solange dies nicht
geschehen ist, können wir nur die offenbaren Unzulänglichkeiten und
Unrichtigkeiten der Beweisführung kritisieren. Im Rahmen dieser Eingabe mögen
nur einige, besonders in die Augen springende Mängel, auf die zum Teil auch die
Opposition gegen die Interhandel-Verwaltung hinweist, hervorgehoben werden.
Der Bericht
spricht von einer Reihe von Konsortien und der Führung von Konsortial- und
Sekretariatskonten bei Greutert, z.B. von dem I.G.Konsortium. Er sagt nicht,
wer die Beteiligungen dieses Konsortiums sind, sondern nur, dass es der
Vorläufer der I.G.-Chemie gewesen sei. Wir wissen jetzt - und Dr. Sturzenegger
bestreitet dies auch gar nicht mehr nach den ihm letzthin gemachten
Vorhaltungen aus unseren eigenes Ermittlungen -, dass dieses Konsortialvermögen
Vermögenswerte der I.G. waren, für die das Bankhaus Greutert durch Optionsrecht
und treuhänderisch gegenüber der I.G. gebunden war.
(...)
Die Schweizerische Verrechnungsstelle lässt die Rechtsverhältnisse um diese Millionenwerte der I.G. unaufgeklärt und stellt nicht fest, was aus ihnen im einzelnen geworden ist. ... mit ihnen sollen durch 'interessante Geschäfte ((von wem?) Gewinne von 120.000.000 sfts. gemacht worden sein. Nach einer Erklärung des Dr. Sturzenegger in einer Hauptversammlung von Interhandel sollen hiervon 90.000.000 sfrs. an Interhandel geflossen sein (nach einer weiteren Erklärung des Sturzenegger im März ds. Js. Gegenüber dem Liquidator Dr Schmidt erhöht sich diese Summe auf 100.000.000 sfrs.). Was ist mit dem Rest von 20.000.000 der Gewinne? Was ist mit den Werten der Sekretariatskonten selbst?« (38)
(...)
Die Schweizerische Verrechnungsstelle lässt die Rechtsverhältnisse um diese Millionenwerte der I.G. unaufgeklärt und stellt nicht fest, was aus ihnen im einzelnen geworden ist. ... mit ihnen sollen durch 'interessante Geschäfte ((von wem?) Gewinne von 120.000.000 sfts. gemacht worden sein. Nach einer Erklärung des Dr. Sturzenegger in einer Hauptversammlung von Interhandel sollen hiervon 90.000.000 sfrs. an Interhandel geflossen sein (nach einer weiteren Erklärung des Sturzenegger im März ds. Js. Gegenüber dem Liquidator Dr Schmidt erhöht sich diese Summe auf 100.000.000 sfrs.). Was ist mit dem Rest von 20.000.000 der Gewinne? Was ist mit den Werten der Sekretariatskonten selbst?« (38)
Die Liquidatoren waren sehr erstaunt,
die Antwort Petitpierres als Presseerklärung zu lesen, denn sowohl sie wie auch
die Interhandel betrachteten eine Publikation als schädlich. In einem Brief von
10. Juli 1957 teilten die Liquidatoren auch mit
»Es wird für Sie von Interesse sein, dass zwischen den
Gegenparteien und uns in der Verhandlung der vorigen Woche ein Abkommen in
Aussicht genommen wurde, das uns ermöglicht, zur Zeit von der Einleitung eines
Prozesses abzusehen«. (39)
So friedlich wurde die Angelegenheit
offenbar doch nicht geregelt. Die I.G.-Farben-Liquidatoren und ihre Vertreter
versuchten Druck auf die Schweizer auszuüben. Doch die merkten schnell, daß die
Gegenpartei nicht allzuviele Beweise besaß. Trotzdem wies derselbe
Sachbearbeiter, dessen scharfe Kritik vom 22. Oktober 1945 die zweite Revision
der Schweizerischen Verrechnungsstelle entscheidend ausgelöst hatte, auf einige
Gefahren hin: »Auf Grund der Ausfürungen der Liquidatoren muss man aber
annehmen, dass I.G. Farben nicht nur Forderungsrechte geltend zu machen
beabsichtigt, sondern auch Eigentums- oder andere Ansprüche auf Wertpapiere.
Die Situation ist deswegen nicht sehr angenehm, weil der"Baslerring"
letztlich aus den 'Sekretariaten' hervorgegangen ist. Es gilt dies insbesondere
für die Industrie-Bank-Aktien. (...) Ein Verfahren um die
"Sekretariats-Werte" könnte daher auch die Beherrschung der
Interhandel berühren.« (40)
Dem Sachbearbeiter war bewußt, daß die
Abklärungsarbeiten der Schweizerischen Verrechnungsstelle sehr mangelhaft
waren:
»Die SVSt hat bei den seinerzeit gegen die Interhandel etc.
geführten Untersuchungen den Tatbestand keineswegs lückenlos abgeklärt. Dies
gilt vor allem für die über die 'Sekretariate' der Bank Ed. Greutert & Cie-
abgewickelten Transaktionen, die Entstehung der 'Sekretariate', die Rechte an
denselben, ihr Vermögen und ihre Liquidation. Die Rechte, welche I.G. Farben
heute gebegenüber Interhandel und der Bank H. Sturzenegger & Cie zu
besitzen behauptet, dürften am ehesten mit den 'Sekretariaten' zusammenhängen.«
(41)
Die Ergebnisse des Berichts waren für
die Schweizer trotzdem beruhigend, denn:
»Vorderhand sind
allerdings die Behauptungen so unbestimmt, dass für die SVSt kein Anlass
bestehen kann, sperrerechtliche Massnahmen zu treffen.« (42)
Denn: »3. Der Mangel der Eingabe der I.G. Farben vom 24.6.1957 besteht
hauptsächlich darin, dass sie sich praktisch auf blosse Behauptungen
beschränkt. Den Beweis will I.G. Farben offenbar erst auf Grund der Akten der
Basler Gesellschaften und wohl auch der SVst erbringen. (...)
5. Merkwürdig berührt, dass die Liquidatoren sich nicht auf die Personen berufen, welche die massgeblichen Vorgänge und Verhältnisse am ehesten auf Grund eigener Mitwirkung kennen müssten (Geheimrat Schmitz, Dr. ter Meer, Dr. Krüger, Dr. Gierlichs, Dr. von Knieriem, Dr. Ilgner).« (43)
5. Merkwürdig berührt, dass die Liquidatoren sich nicht auf die Personen berufen, welche die massgeblichen Vorgänge und Verhältnisse am ehesten auf Grund eigener Mitwirkung kennen müssten (Geheimrat Schmitz, Dr. ter Meer, Dr. Krüger, Dr. Gierlichs, Dr. von Knieriem, Dr. Ilgner).« (43)
Der Druck der Liquidatoren machte der
Interhandel trotzdem Sorgen, und im September intervenierte der
Interhandel-Direktor beim Eidgenössischen Politischen Departement und »möchte
wissen, ob das Politische Departement eine Möglichkeit sähe, in Bonn vorstellig
zu werden, damit man die Liquidatoren zurückbindet« (44).
Die guten Beziehungen zwischen den
Interhandel-Kreisen und den Schweizer Behörden wurden auch genutzt, um die
rebellischen Aktionäre zum Schweigen zu bringen. René Niederer pflegte im Namen
der Industrie-Bank (also der Besitzerin der Vorzugsaktien) regelmäßige Kontakte
mit Kohli vom Politischen Departement. Gemeinsam erreichten sie einen
»Burgfrieden« im Hause Interhandel, der am 27. November 1957 geschlossen wurde (45). Der Preis war die Abschaffung der Vorzugsaktien und
personelle Änderungen in der Interhandel-Leitung. Der Oppositionsführer
Brupbacher verlangte zudem eine Entschädigung in der Höhe von 500.000 Franken.
Die drei Großbanken wurden eingeschaltet und der Bankverein-Chef Pfenninger
bekam eine zentrale Rolle bei den Verhandlungen mit dem US-Justizministerium.
Als schwierig erwies sich die
Ausschaltung der alten Garde von Interhandel. Vor allem Walter Germann wurde
Gegenstand eines heftigen Konflikts. Während Germann für die Opposition ein
rotes Tuch war, meinte Pfenninger, daß es ohne Germann absolut nicht gehe.
Niederer versuchte zu schlichten. Er hatte den Eindruck, daß die Opposition
vernünftig sei, so lange man sie auch vernünftig behandle. Er meinte, man solle
sie nicht »völlig unnütz« reizen. Pfenninger, offenbar doch zu einem Kompromiß
bereit, warnte aber,
»dass Herr Germann, wenn er sich im Streite von Interhandel
trennt, dieser Gesellschaft ausserordentlich grossen Schaden zufügen kann. Die
amerikanischen Anwälte würden auf ein Wort von Herrn Germann hin ihr Mandat
sofort niederlegen, was die Gesellschaft in grosse Verlegenheit brächte (...)
Ich deute das - von Herrn Dr. Pfenninger nicht widersprochen - dahin aus, dass
es ausserordentlich peinlich wäre, wenn zum Beispiel Herr Germann plötzlich mit
der Behauptung auftreten würde, Herr Dr. Sturzenegger vertrete deutsche
Interessen.« (46)
Eigentlich standen die Großbanken-Chefs
Pfenninger (Schweizerischer Bankverein) und Alfred Schäfer (Schweizerische
Bankgesellschaft) unter dem Einfluß Germanns. Dies berichtete jedenfalls Max
Ott, der bei Interhandel tätig war, seinem Ex-Kollegen Kohli im Vertrauen (47). Hinzu kam, daß, obwohl bekannt wurde, daß die
Schweizerische Bankgesellschaft größere Interhandel-Aktienpakete erwarb, die
Informanten Kohlis (Pfenninger, Niederer und Ott) zu berichten wußten, daß nur
ein kleiner Teil in eigener Regie gekauft wurde. Wer der eigentliche
Auftraggeber war, bleibt unklar. Als Käufer von 10.000 Sturzenegger-Aktien
wurden beispielsweise in einem Bericht Pfenningers zwei US-Makler, Allen und
Flohrsheimer, angegeben. Die Geschäfte Allens hatten »einen etwas spekulativen
Einschlag«, er verfügte aber über gute Beziehungen zur »politischen Ebene« in
den USA. »Sein Partner Flohrsheimer ... befasst sich mehr mit dem Verkehr mit
der Schweiz und mit Deutschland. Er hat im besonderen, als ehemaliger deutscher
Jude, immer noch Beziehungen zu IG. Farben.« (48)
Über den weiteren Verlauf der
Interhandel-Affäre geben die bisherigen Recherchen im Schweizer Bundesarchiv
keinen Aufschluß, denn sie unterstehen der normalen, aber auch einer speziellen
Sperre. Deshalb hier nur eine sehr kurze Fassung der weiteren Entwicklungen.
Ende der fünfziger Jahre übernahm die Schweizerische Bankgesellschaft wie
gesagt Interhandel, und ihr Chef, Alfred Schäfer, führte jetzt die
Verhandlungen. In den USA wurde jahrelang intensive Lobbyarbeit betrieben. Nach
dem Sieg der Demokraten wurde schließlich über Fürst Radziwill, den Schwager
Jackie Kennedys, ein Treffen zwischen Schäfer und Justizminister Robert Kennedy
arrangiert. Diese Verhandlungen führten - trotz massiven Widerstands des Justizministeriums
- zu einem Vergleich. Am 9. März 1965 wurde die General Aniline and Film an der
Wall Street meistbietend versteigert; der Broker Blyth & Company zahlte
dafür 329.141.926 Dollar und 49 Cent. Davon erhielt die Interhandel 124
Millionen Dollar - nach damaligem Kurs rund 515 Millionen Franken. 1966
füsionierte die Schweizerische Bankgesellschaft, die seit längerem gezielt
Interhandel-Aktien aufgekauft hatte, mit dieser Firma. Damit wurde sie - laut
dem Wirtschaftsjournalisten Gian Trepp (49) - die Nummer
eins unter den Schweizer Großbanken.
1983 meldete sich in Deutschland die
I.G. Farbenindustrie A.G. in Liquidation. Sie klagte die Bankgesellschaft als
Rechtsnachfolgerin der Interhandel ein und forderte zunächst eine Entschädigung
von 100 Millionen DM. Da die Prozeßkosten dafür aber zu hoch waren, minderte
sie den Streitwert provisorisch auf 20 Millionen. Die Schweizerische
Bankgesellschaft konnte aber selbst die - relativ - bescheidene Forderung nicht
erfüllen: Dies wäre dem Eingeständnis gleichgekommen, daß die USA durch die
Schweizer betrogen wurden und daß die General Aniline and Film sich tatsächlich
in deutschem Besitz befunden hatte.
Die I.G. Farben A.G. in Liquidation zog
im ersten Anlauf (Mai 1984) vor dem Frankfurter Landgericht den kürzeren mit
der seltsamen Begründung, daß die Ansprüche nach schweizerischem (!) Recht
verjährt seien. Auch bei der zweiten Instanz, dem Oberlandesgericht in
Frankfurt (Oktober 1985), blieb sie ohne Erfolg. Die Begründung lautete diesmal:
»Der Überleitungsvertrag von 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
den Siegermächten schliesst solche Klagen aus.«
Vor der dritten Instanz, dem
Bundesgerichtshof in Karlsruhe, wollten die I.G.-Anwälte den Rees-Bericht der Schweizerischen Verrechnungsstelle
vorlegen. Sie glaubten Grund zur Annahme zu haben, daß der Originalbericht, im
Gegensatz zur geschönten Version, klar nachweise, daß die Interhandel und damit
auch die General Aniline and Film eben doch im Besitz der deutschen I.G. Farben
gewesen und von ihr kontrolliert worden seien.
Obwohl die übliche Archivsperrfrist von
35 Jahren verstrichen war, beschloß das Eidgenössische Departement für
auswärtige Angelegenheiten, die gesamten Akten im Bundesarchiv betreffend Interhandel
für die Dauer des Prozesses zu sperren. Diese Maßnahme wurde vom
Gesamtbundesrat gebilligt; er schrieb in einem schriftlichen Entscheid, er habe
sich »davon überzeugt, dass eine Einsichtnahme in den Rees-Bericht,
sei es ganz oder' teilweise, ... zu einer ernsthaften Gefährdung der ...
Interessen des Landes führen könnte... Die Geheimhaltungspflicht geht sogar so
weit, dass auf eine eingehende Begründung verzichtet werden muss; andernfalls
müssten tatbeständliche Einzelheiten aufgedeckt werden, die es geheim zu halten
gilt« (50). Außerdem wurden Albert Rees sowie dem früheren
schweizerischen Wirtschaftsdiplomaten Ernst Schneeberger der Auftritt als
Kronzeugen in Karlsruhe vom Bundesrat verboten.
Am 10. Februar 1988 hat die I.G. Farben
A.G. in Liquidation den Prozess endgültig verloren. Die Urteilsbegründung des
deutschen Bundesgerichtshofs war sehr seltsam. Es wurde wiederholt
argumentiert, daß zu keiner Zeit ein schriftlicher Treuhandvertrag zwischen der
I.G. Farben und dem »Basler Ring« geschlossen worden sei. Es sei nicht
anzunehmen - so die Begründung -, daß solch umfangreiche Transaktionen auf
diese Art abgewickelt werden könnten.
Es ist absolut denkbar, daß der Zugang
zum Bundesarchiv in Bern den Prozeßausgang entscheidend hätte verändern können.
Ob die I.G. Farben in Liquidation die Ansprüche auf die Interhandel-Vermögen
erheben dürfte, ist eine andere Frage.
___________
Anmerkungen
(1) Shraga
Elam, israelischer Journalist und Pressedokumentalist, wohnt in Zürich und
forscht über den Zweiten Weltkrieg
(2) Aus dem U.S. Group Control Council, Finance Division, Germany, Report on Investigation of I.G. Farbenindustrie, September 12, 1945, zit in: Joseph Borkin, Die unheilige Allianz der I.G. Farben: eine Interessengemeinschaft im Dritten Reich, Frankfurt a.M. 1990, S.8.
(3) Für die Zusammenstellung danke ich Sebastian Speich.
(4) Schweizerisches Bundesarchiv (BAr), E2001 (E) 1978/84, Bd. 459. Aus einem streng vertraulichen Bericht des Eidgenössischen Politischen Departements (EPD - das Schweizerische Außenministerium), Juli 1942, über I.G. Chemie, S.23.
(5) Siehe dazu Joseph Borkin, The Crime and Punishment of I.G. Farben: The Startling' Account of the Unholy Alliance of Adolf Hitler and Germany's Great Chemical Combine, New York 1978. Das US-amerikanische Original ist der fehlerhaften deutschen Übersetzung vorzuziehen. O.M.G. U.S., Ermittlungen gegen die IG. Farbenindustrie AG, übersetzt und bearbeitet von der Dokumentationsstelle zur NS-Sozialpolitik, Hamburg 1986
(6) BAr, E716O-7(-) 1968/54, Bd. 1057, Bemerkungen zum Memorandum vom 7. Oktober 1947 sowie zum Schreiben vom 31. Oktober 1947 der Commission Mixte, S.11.
(7) BAr, E2001(E) 1978/84, Bd. 459. Aus einem streng vertraulichen Bericht des EPD, Juli 1942, über I.G. Chemie, S. 5f.
(8) BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1056, Notiz zur Frage der Sperre I.G. Chemie, 22.0ktober 1945, S.1.
(9) Ebenda, S. 2f.
(10) BAr, E200l (E) 1978/84, Bd. 459. Aus einem streng vertraulichen Bericht des EPD, Juli 1942, über I.G. Chemie, S.19.
(11) Ebenda, S. 21.
(12) BAr, E7160-01(-) 1968/223, Bd. 17, Hervorhebung im Original.
(13) Ebenda.
(14) BAr, E71604)7(-) 1968/54, Notiz über Telephonat zwischen Sturzenegger und Werner Gabler, Beisein Gadow, 3. März 1941
(15) BAr, E2OO1 (E) 1978/84, Bd. 459. Aus einem streng vertraulichen Bericht des EPD, Juli 1942, über I.G. Chemie, S. 21f.
(16) Ebenda, S. 23.
(17) Ebenda, S. 17.
(18) Ebenda, S. 28.
(19) BAr, E2OO1(E) 1978/84, Bd. 459, Notiz R.Kohli an W.Stucki, 17. April 1945.
(20) BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1060.
(21) BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1056.
(22) Ebenda, Notiz zur Frage der Sperre I.G. Chemie, 22. Oktober 1945.
(23) Ebenda, S.9, Hervorhebung im Original.
(24) Ebenda, S. 11, Hervorhebung im Original.
(25) Ebenda, S. 4, Hervorhebung im Original.
(26) BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1061.
(27) BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1057.
(28) Ebenda.
(29) BAr, E2001(E) 1978/84, Bd. 464, Brief 24. November 1948
(30) Ebenda, Brief 28.11.1948
(31) Ebenda, Brief Stuckis an die Interhandel, 7. Dezember 1948.
(32) Ebenda, Besprechung Stuckis mit Walter Germann und Edmund Wehrli, 20. Dezember 1950.
(33) BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1050, Aktennotiz von Herrn Vogel Bundesanwaltschaft), 7. Februar 1956.
(34) BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1064, Aktennotiz 1(). Februar 1956.
(35) BAr, E2001(E) 1978/84, Bd. 464, Brief Stuckis an die Interhandel, 7. Dezember 1948.
(36) Ebenda, Aktenotiz 10. April 1957
(37) BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1050, Notiz an die Bundesanwaltschaft, bei der Aktendurchsicht festgestellte praktische Fälle, 26. Februar 1956
(38) BAr, E71604)1(-) 1976/58, Bd. 22a I.G.-Farben-Liquidatoren Schmidt und Kremer an Bundesrat M. Petitpierre, 24. Juni 1957, Hervorhebung vom Autor.
(39) Ebenda, I.G.-Farben-Lquidatoren Schmidt und Kremer an Bundesrat M.Petirpierre, 10. Juli1957
(40) Ebenda, Bericht zum Interhandel-Schreiben des EPD vom 5. Juli 1957 betreffend Ansprüche der I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung, 12. Juli 1957, S. 32f.
(41) Ebenda
(42) Ebenda, S. 27
(43) Ebenda, S. 31f.
(44) BAr, E2808 1974/43. Bd. 13, 1 September 1958, Notiz Telephonat des Herrn Dr. Ott mit Minister Kohli
(45) Ebenda, siehe Handakten Kohli
(46) Ebenda, Besprechung mit Herrn Dr. Pfenninger beim Departementschef Interhandel.
(47) Ebenda, Notiz 3. Oktober 1958.
(48) Ebenda, Telefongespräch Pfenninger-Kohli 19. August 1958.
(49) Vgl. Tages-Anzeiger Magazin, 11. April 1987.
(50) Zit. von Wolfgang Winter, in: Bilanz. Schweizerisches Wirtschaftsmonatsmagazin, September 1987, S.28.
-----(2) Aus dem U.S. Group Control Council, Finance Division, Germany, Report on Investigation of I.G. Farbenindustrie, September 12, 1945, zit in: Joseph Borkin, Die unheilige Allianz der I.G. Farben: eine Interessengemeinschaft im Dritten Reich, Frankfurt a.M. 1990, S.8.
(3) Für die Zusammenstellung danke ich Sebastian Speich.
(4) Schweizerisches Bundesarchiv (BAr), E2001 (E) 1978/84, Bd. 459. Aus einem streng vertraulichen Bericht des Eidgenössischen Politischen Departements (EPD - das Schweizerische Außenministerium), Juli 1942, über I.G. Chemie, S.23.
(5) Siehe dazu Joseph Borkin, The Crime and Punishment of I.G. Farben: The Startling' Account of the Unholy Alliance of Adolf Hitler and Germany's Great Chemical Combine, New York 1978. Das US-amerikanische Original ist der fehlerhaften deutschen Übersetzung vorzuziehen. O.M.G. U.S., Ermittlungen gegen die IG. Farbenindustrie AG, übersetzt und bearbeitet von der Dokumentationsstelle zur NS-Sozialpolitik, Hamburg 1986
(6) BAr, E716O-7(-) 1968/54, Bd. 1057, Bemerkungen zum Memorandum vom 7. Oktober 1947 sowie zum Schreiben vom 31. Oktober 1947 der Commission Mixte, S.11.
(7) BAr, E2001(E) 1978/84, Bd. 459. Aus einem streng vertraulichen Bericht des EPD, Juli 1942, über I.G. Chemie, S. 5f.
(8) BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1056, Notiz zur Frage der Sperre I.G. Chemie, 22.0ktober 1945, S.1.
(9) Ebenda, S. 2f.
(10) BAr, E200l (E) 1978/84, Bd. 459. Aus einem streng vertraulichen Bericht des EPD, Juli 1942, über I.G. Chemie, S.19.
(11) Ebenda, S. 21.
(12) BAr, E7160-01(-) 1968/223, Bd. 17, Hervorhebung im Original.
(13) Ebenda.
(14) BAr, E71604)7(-) 1968/54, Notiz über Telephonat zwischen Sturzenegger und Werner Gabler, Beisein Gadow, 3. März 1941
(15) BAr, E2OO1 (E) 1978/84, Bd. 459. Aus einem streng vertraulichen Bericht des EPD, Juli 1942, über I.G. Chemie, S. 21f.
(16) Ebenda, S. 23.
(17) Ebenda, S. 17.
(18) Ebenda, S. 28.
(19) BAr, E2OO1(E) 1978/84, Bd. 459, Notiz R.Kohli an W.Stucki, 17. April 1945.
(20) BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1060.
(21) BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1056.
(22) Ebenda, Notiz zur Frage der Sperre I.G. Chemie, 22. Oktober 1945.
(23) Ebenda, S.9, Hervorhebung im Original.
(24) Ebenda, S. 11, Hervorhebung im Original.
(25) Ebenda, S. 4, Hervorhebung im Original.
(26) BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1061.
(27) BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1057.
(28) Ebenda.
(29) BAr, E2001(E) 1978/84, Bd. 464, Brief 24. November 1948
(30) Ebenda, Brief 28.11.1948
(31) Ebenda, Brief Stuckis an die Interhandel, 7. Dezember 1948.
(32) Ebenda, Besprechung Stuckis mit Walter Germann und Edmund Wehrli, 20. Dezember 1950.
(33) BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1050, Aktennotiz von Herrn Vogel Bundesanwaltschaft), 7. Februar 1956.
(34) BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1064, Aktennotiz 1(). Februar 1956.
(35) BAr, E2001(E) 1978/84, Bd. 464, Brief Stuckis an die Interhandel, 7. Dezember 1948.
(36) Ebenda, Aktenotiz 10. April 1957
(37) BAr, E7160-07(-) 1968/54, Bd. 1050, Notiz an die Bundesanwaltschaft, bei der Aktendurchsicht festgestellte praktische Fälle, 26. Februar 1956
(38) BAr, E71604)1(-) 1976/58, Bd. 22a I.G.-Farben-Liquidatoren Schmidt und Kremer an Bundesrat M. Petitpierre, 24. Juni 1957, Hervorhebung vom Autor.
(39) Ebenda, I.G.-Farben-Lquidatoren Schmidt und Kremer an Bundesrat M.Petirpierre, 10. Juli1957
(40) Ebenda, Bericht zum Interhandel-Schreiben des EPD vom 5. Juli 1957 betreffend Ansprüche der I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung, 12. Juli 1957, S. 32f.
(41) Ebenda
(42) Ebenda, S. 27
(43) Ebenda, S. 31f.
(44) BAr, E2808 1974/43. Bd. 13, 1 September 1958, Notiz Telephonat des Herrn Dr. Ott mit Minister Kohli
(45) Ebenda, siehe Handakten Kohli
(46) Ebenda, Besprechung mit Herrn Dr. Pfenninger beim Departementschef Interhandel.
(47) Ebenda, Notiz 3. Oktober 1958.
(48) Ebenda, Telefongespräch Pfenninger-Kohli 19. August 1958.
(49) Vgl. Tages-Anzeiger Magazin, 11. April 1987.
(50) Zit. von Wolfgang Winter, in: Bilanz. Schweizerisches Wirtschaftsmonatsmagazin, September 1987, S.28.
S. weiter
Berner Zeitung; 2001-09-01; Seite 26
Die umstrittene Affäre um den einstigen Basler Ableger der IG Farben - eine Replik von
Shraga Elam
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